5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angemessen erscheint insbesondere aufgrund der Art des Falls, der finanziellen Interessen und des damit verbundenen Aufwands eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Die Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 2'000.– ist damit zu verrechnen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt.