4.- Zusammengefasst ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein könnte. Insbesondere die Bauvorschrift von Art. 24 BauR, deren Verletzung letztlich zur Aufhebung der nachträglich erteilten Baubewilligung für die Umnutzung geführt hat, hat keine nachbarschützende Funktion. Dementsprechend fehlt es an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.