Unabhängig davon, ob einzelne Bauvorschriften verletzt wurden, spricht schliesslich auch gegen eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers, dass er erst mehr als fünf Jahre nach der Umnutzung des Abstellraums und der Vermietung der neu geschaffenen Einliegerwohnung straf- und verwaltungsrechtlich gegen die Beschwerdegegner vorgegangen ist. Ob und welche Folgen eine solche späte Reaktion allenfalls haben könnte, kann aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation ebenfalls offenbleiben.