Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer dagegen zunächst Einsprache erhoben, diese dann aber zurückgezogen, weil es den Beschwerdegegnern nur um das Schaffen von "etwas Licht" für die Keller- und Abstellräume gegangen sei. Zu berücksichtigen ist indessen, dass auf der Nordseite des Gebäudes der Beschwerdegegner von Anfang an ein Wohnzimmer geplant war und in der Folge auch umgesetzt wurde. Nachdem der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte