Daran ändert nichts, dass gestützt darauf bei einer Einsprache im Baubewilligungsverfahren übermässige Immissionen geltend gemacht werden können (Art. 154 PBG; Art. 86 aBauG). Entsprechend vermag auch eine allfällige Verletzung dieser Norm keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den Einwand, wonach das Gebäude auf der Nordseite aufgrund von Abgrabungen nicht regelkonform sei. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer dagegen zunächst Einsprache erhoben, diese dann aber zurückgezogen, weil es den Beschwerdegegnern nur um das Schaffen von "etwas Licht" für die Keller- und Abstellräume gegangen sei.