Sodann würde auch eine allfällige Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkung nach Art. 684 ZGB keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermögen. Die Strafbestimmungen im PBG und aBauG beziehen sich ausschliesslich auf die Verletzung von kantonalen Verwaltungsnormen, wobei darunter auch die Verletzung kommunaler Baureglemente fällt (Kommentar PBG SG-Looser, 2020, Art. 162 N 6 f.; Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 1236). Bei Art. 684 ZGB handelt es sich demgegenüber um eine bundesrechtliche Zivilnorm. Daran ändert nichts, dass gestützt darauf bei einer Einsprache im Baubewilligungsverfahren übermässige Immissionen geltend gemacht werden können (Art.