Soweit vorgebracht wird, die minimale Raumhöhe für Aufenthaltsräume gemäss Baureglement werde nicht eingehalten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Verstoss gegen die Raumhöhe den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen eigenen Rechten betreffen sollte. Gleich wie Art. 24 BauR dient auch die Bauvorschrift zum Mindestmass der Raumhöhe (Art. 23 BauR) der Wohnhygiene. Entsprechend schützt sie die Bewohner der fraglichen Baute und nicht die Nachbarn. Abgesehen davon bestreiten die Beschwerdegegner, die Raumhöhe nicht eingehalten zu haben.