Z.___ AG kamen zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Einliegerwohnung eine Wohnfläche von insgesamt 292.96 m2 bestehe, was einer zulässigen Ausnützung von 0.397 (292.96 m2/738 m2 [Parzellenfläche]) entspreche. Eine offensichtliche Verletzung der Ausnützung ist nicht erkennbar.