erforderlicher Abstellplätze auf die Ausnützungsberechnung durch den Architekten der Beschwerdegegner nach Abtrennung der Einliegerwohnung (Stand 2014) abgestützt. Die Parzelle der Beschwerdegegner befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde […] (vgl. Geoportal) in der Wohnzone […], wofür nach Art. 5 BauR eine Ausnützungsziffer von maximal 0.40 gilt. Sowohl das Architekturbüro […] wie auch die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte