wieviel Sonnenlicht in welche Räume gelangen soll, betrifft einzig die Bewohner der entsprechenden Baute. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 24 BauR auch dem Schutz des Nachbarn, mithin dem Beschwerdeführer dienen soll. Entsprechend lässt sich aus dieser Bestimmung, auch wenn dagegen verstossen wurde, keine Beschwerdelegitimation ableiten. Nur weil er als Nachbar im verwaltungsrechtlichen Verfahren legitimiert war, bedeutet dies nicht, dass ihm auch im Strafverfahren Parteistellung zukommt.