Diese Bestimmung wurde gestützt auf Art. 53 aBauG erlassen, wonach Bauten und Anlagen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen müssen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtung, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit und Lärmschutz. Sie schreibt vor, dass die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung gegen die südliche Himmelshälfte zu orientieren ist. Das geltende PBG enthält mit Blick auf die Besonnung keine solche Hygienevorschrift mehr. Art. 24 BauR dient einzig dem Schutz der Hauseigentümer; wieviel Sonnenlicht in welche Räume gelangen soll, betrifft einzig die Bewohner der entsprechenden Baute.