Einliegerwohnung im Untergeschoss, nicht den Regelbauvorschriften entspreche. Entsprechend hob es die Baubewilligung vom 15. Dezember 2021, welche für die Umnutzung des Abstellraums im Untergeschoss in ein Wohnzimmer, den Zusammenschluss mit dem bereits bestehenden Wohnraum durch eine Verbindungstür sowie die bauliche Abtrennung vom restlichen Wohnhaus nachträglich erteilt worden war, auf. Insbesondere wurde ein Verstoss gegen Art. 24 BauR festgestellt. Diese Bestimmung wurde gestützt auf Art.