Zudem werde gegen Art. 15 BauR verstossen, weil es an einem zusätzlichen Autoabstellplatz mangle, und die Abgrabungsbestimmungen nach Art. 22 BauR seien nicht eingehalten worden. Schliesslich verursache die Einliegerwohnung übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB. d) Die Verletzung der genannten Bauvorschriften brachte der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement vor. Letzteres bestätigte mit Entscheid 40/2022 vom 2. Mai 2022, dass das Bauvorhaben, eine © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte