c) Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern im Wesentlichen vor, einen Teil des Untergeschosses der Liegenschaft, und zwar ein bestehendes Wohnzimmer und einen dahinterliegenden Abstellraum, ohne Bewilligung umgebaut zu haben. Dadurch sei eine 2-Zimmer-Wohnung mit 35 m2 entstanden, welche vermietet werde. Eine solche Nutzung des Untergeschosses sei nie bewilligt worden. Dadurch seien verschiedene Bestimmungen verletzt worden. So werde die maximal zulässige Ausnützung überschritten (Art. 61 aBauG) und die Einliegerwohnung sei nicht mit Art. 24 des Baureglements der Gemeinde […] vereinbar, da sie ausschliesslich gegen Norden ausgerichtet sei. Zudem werde gegen Art.