O., N 543). Es stellt sich deshalb die Frage, wer Träger der durch die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Strafnormen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter ist. Zu prüfen ist im Einzelnen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und ob die entsprechende Norm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide zusammen schützt. Für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers genügt deshalb eine Verletzung des baurechtlichen Übertretungstatbestands allein nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass eine vom Übertretungstatbestand erfasste Bauvorschrift verletzt wurde, die auch den Nachbarn schützen soll.