b) Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner, weil diese sich gemäss Art. 132 aBauG bzw. Art. 162 PBG strafbar gemacht hätten. Nach Art. 162 PBG, der seit 1. Oktober 2017 in Kraft ist, wird unter anderem mit Busse bestraft, wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt, verändert, abbricht oder nutzt (lit. a) oder wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörden von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte