vgl. auch BGE 129 IV 95 E. 3.1 m.w.H.). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird und der Straftatbestand in erster Linie dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dient (BGer 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2; BGE 140 IV 155 E. 3.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 N 21, N 46).