Schützt ein Straftatbestand primär allgemeine, öffentliche Interessen, so gilt auch jene Person als Geschädigte und damit unmittelbar in ihren Rechten betroffen, deren private Interessen materieller oder ideeller Natur durch die Straftat unmittelbar (mit-)beeinträchtigt wurden. Keine Geschädigtenqualität begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente (wie z.B. eine Schadenersatzpflicht aus Vertrag oder Gesetz) eintritt (Guidon, a.a.O., N 279 m.w.H.; vgl. auch BGE 129 IV 95 E. 3.1