Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung bzw. Fälle, in denen Personen nur faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder nur mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind, vermögen eine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (BGE 140 IV 155 E. 3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 248; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2039 ff.; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 21; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO).