3.- a) Als weitere Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt ist, was von den Beschwerdegegnern bestritten wird. Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.