Beide Bestimmungen sind Übertretungstatbestände (vgl. Art. 103 StGB), weshalb die Entscheidzuständigkeit beim Präsidenten der Anklagekammer liegt. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte