1.- Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Bestimmung kann im Rechtsmittelund damit auch im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (Art. 379 StPO). Den Verfahren AK.2022.475-AK und AK.2022.476-AK liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. Der Beschwerdeführer bezichtigt die Beschwerdegegner, dieselben strafbaren Handlungen begangen zu haben. Zudem hängen die Beschwerden auch inhaltlich zusammen, weshalb die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen sind.