Fr. 1'000.– ein. Das Untersuchungsamt St. Gallen übermittelte der Anklagekammer am 12. Dezember 2022 die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner liessen sich innert erstreckter Frist am 31. Januar 2023 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 20. Februar 2023, worauf sich die Beschwerdegegner am 6. März 2023 ebenfalls nochmals vernehmen liessen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2023 erneut eine Stellungnahme ein.