Entscheid Kantonsgericht, 10.05.2023 Art. 382 StPO (SR 312.0), Art. 162 PBG (sGS 731.1) Beschwerdelegitimation bei Verletzung von Bauvorschriften. Bauvorschriften schützen hauptsächlich öffentliche Interessen, aber nicht nur. Sie können ausser der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und ob die entsprechende Norm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide zusammen schützt. Präsident A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.__ gegen B.___ C.___ Beschwerdegegner gegen