{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-475-AK_2023-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11817&type=1563347022&cHash=9ead8e9ec05197834e49e88b69b9a3c0", "Checksum": "3cd7de9aa494c20129c5e304b26fdb7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.475-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:35:28", "Checksum": "0692fdc03478c01f5b3390ddfd157377", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK\n\nUnabhängig davon, ob einzelne Bauvorschriften verletzt wurden, spricht schliesslich\nauch gegen eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers, dass er erst mehr\nals fünf Jahre nach der Umnutzung des Abstellraums und der Vermietung der neu\ngeschaffenen Einliegerwohnung straf- und verwaltungsrechtlich gegen die\nBeschwerdegegner vorgegangen ist. Ob und welche Folgen eine solche späte\nReaktion allenfalls haben könnte, kann aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation\nebenfalls offenbleiben.\n\n4.- Zusammengefasst ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar\nin seinen Rechten betroffen sein könnte. Insbesondere die Bauvorschrift von Art. 24\nBauR, deren Verletzung letztlich zur Aufhebung der nachträglich erteilten\nBaubewilligung für die Umnutzung geführt hat, hat keine nachbarschützende Funktion.\nDementsprechend fehlt es an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die\nBeschwerde nicht einzutreten ist.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen. Angemessen erscheint insbesondere aufgrund der Art des Falls, der\nfinanziellen Interessen und des damit verbundenen Aufwands eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 1'000.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Die Sicherheitsleistung von insgesamt\nFr. 2'000.– ist damit zu verrechnen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Er ist\nhingegen zu verpflichten, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu\nentschädigen. Hierfür erscheint ein Betrag von pauschal Fr. 1'000.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Für sein Honorar kann sich der\nRechtsvertreter der Beschwerdegegner aus der Sicherheitsleistung bezahlt machen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Verfahren AK.2022.475-AK und AK.2022.476-AK werden vereinigt.\n\n2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.–\nzu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 1'000.– des Verfahrens AK.\n2022.475-AK.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 1'000.– zu\nentschädigen. Dafür kann sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aus der\nSicherheitsleistung von Fr. 1'000.– des Verfahrens AK.2022.476-AK bezahlt machen\n(einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-\nStrasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9\n"}