{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-475-AK_2023-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11817&type=1563347022&cHash=9ead8e9ec05197834e49e88b69b9a3c0", "Checksum": "3cd7de9aa494c20129c5e304b26fdb7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.475-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:35:28", "Checksum": "0692fdc03478c01f5b3390ddfd157377", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK\n\nEinliegerwohnung im Untergeschoss, nicht den Regelbauvorschriften entspreche.\nEntsprechend hob es die Baubewilligung vom 15. Dezember 2021, welche für die\nUmnutzung des Abstellraums im Untergeschoss in ein Wohnzimmer, den\nZusammenschluss mit dem bereits bestehenden Wohnraum durch eine Verbindungstür\nsowie die bauliche Abtrennung vom restlichen Wohnhaus nachträglich erteilt worden\nwar, auf. Insbesondere wurde ein Verstoss gegen Art. 24 BauR festgestellt. Diese\nBestimmung wurde gestützt auf Art. 53 aBauG erlassen, wonach Bauten und Anlagen\nden gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen müssen, namentlich in Bezug\nauf sanitäre Einrichtung, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung,\nTrockenheit und Lärmschutz. Sie schreibt vor, dass die Mehrzahl der Wohn- und\nSchlafräume einer Wohnung gegen die südliche Himmelshälfte zu orientieren ist. Das\ngeltende PBG enthält mit Blick auf die Besonnung keine solche Hygienevorschrift\nmehr. Art. 24 BauR dient einzig dem Schutz der Hauseigentümer; wieviel Sonnenlicht\nin welche Räume gelangen soll, betrifft einzig die Bewohner der entsprechenden Baute.\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 24 BauR auch dem Schutz des Nachbarn, mithin\ndem Beschwerdeführer dienen soll. Entsprechend lässt sich aus dieser Bestimmung,\nauch wenn dagegen verstossen wurde, keine Beschwerdelegitimation ableiten. Nur\nweil er als Nachbar im verwaltungsrechtlichen Verfahren legitimiert war, bedeutet dies\nnicht, dass ihm auch im Strafverfahren Parteistellung zukommt.\n\nDasselbe gilt auch für den vom Bau- und Umweltdepartement festgestellten Verstoss\ngegen Art. 15 BauR. Nach dieser Bestimmung ist pro 100 m2 anrechenbarer\nGeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, ein Abstellplatz vorzusehen.\nÜberzählige Flächen sind aufzurunden. Da sich die erforderliche Anzahl Abstellplätze\nunmittelbar aus der (bewilligten) anrechenbaren Geschossfläche bzw. der Anzahl\nWohnungen ergibt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem\nPunkt in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Weitere Verletzungen von\nBauvorschriften stellte die Rekursinstanz nicht fest oder sie sah von einer\nweitergehenden Prüfung ab; namentlich wurde im Zusammenhang mit der Anzahl\nerforderlicher Abstellplätze auf die Ausnützungsberechnung durch den Architekten der\nBeschwerdegegner nach Abtrennung der Einliegerwohnung (Stand 2014) abgestützt.\nDie Parzelle der Beschwerdegegner befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde\n[…] (vgl. Geoportal) in der Wohnzone […], wofür nach Art. 5 BauR eine\nAusnützungsziffer von maximal 0.40 gilt. Sowohl das Architekturbüro […] wie auch die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZ.___ AG kamen zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Einliegerwohnung eine\nWohnfläche von insgesamt 292.96 m2 bestehe, was einer zulässigen Ausnützung von\n0.397 (292.96 m2/738 m2 [Parzellenfläche]) entspreche. Eine offensichtliche Verletzung\nder Ausnützung ist nicht erkennbar.\n\nSoweit vorgebracht wird, die minimale Raumhöhe für Aufenthaltsräume gemäss\nBaureglement werde nicht eingehalten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ein\nallfälliger Verstoss gegen die Raumhöhe den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen\neigenen Rechten betreffen sollte. Gleich wie Art. 24 BauR dient auch die Bauvorschrift\nzum Mindestmass der Raumhöhe (Art. 23 BauR) der Wohnhygiene. Entsprechend\nschützt sie die Bewohner der fraglichen Baute und nicht die Nachbarn. Abgesehen\ndavon bestreiten die Beschwerdegegner, die Raumhöhe nicht eingehalten zu haben.\nSie weisen darauf hin, dass die Planbeilagen der ursprünglichen Baueingabe\nwidersprüchliche Masse ausgewiesen hätten und nicht korrekt gewesen seien. Bei der\nUmsetzung des Wohnbereichs sei die Mindesthöhe eingehalten worden.\n\nSodann würde auch eine allfällige Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkung\nnach Art. 684 ZGB keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermögen. Die\nStrafbestimmungen im PBG und aBauG beziehen sich ausschliesslich auf die\nVerletzung von kantonalen Verwaltungsnormen, wobei darunter auch die Verletzung\nkommunaler Baureglemente fällt (Kommentar PBG SG-Looser, 2020, Art. 162 N 6 f.;\nHeer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 1236). Bei Art. 684 ZGB handelt\nes sich demgegenüber um eine bundesrechtliche Zivilnorm. Daran ändert nichts, dass\ngestützt darauf bei einer Einsprache im Baubewilligungsverfahren übermässige\nImmissionen geltend gemacht werden können (Art. 154 PBG; Art. 86 aBauG).\nEntsprechend vermag auch eine allfällige Verletzung dieser Norm keine\nBeschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gilt auch mit\nBezug auf den Einwand, wonach das Gebäude auf der Nordseite aufgrund von\nAbgrabungen nicht regelkonform sei. Gemäss eigenen Angaben habe der\nBeschwerdeführer dagegen zunächst Einsprache erhoben, diese dann aber\nzurückgezogen, weil es den Beschwerdegegnern nur um das Schaffen von \"etwas\nLicht\" für die Keller- und Abstellräume gegangen sei. Zu berücksichtigen ist indessen,\ndass auf der Nordseite des Gebäudes der Beschwerdegegner von Anfang an ein\nWohnzimmer geplant war und in der Folge auch umgesetzt wurde. Nachdem der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren mit dem Einspracherückzug darauf\nverzichtet hat, die Rechtmässigkeit der Abgrabungen überprüfen zu lassen, erschliesst\nsich nicht, wie er nachträglich für ein Strafverfahren Parteirechte daraus ableiten\nmöchte.\n\n"}