{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-475-AK_2023-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11817&type=1563347022&cHash=9ead8e9ec05197834e49e88b69b9a3c0", "Checksum": "3cd7de9aa494c20129c5e304b26fdb7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.475-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:35:28", "Checksum": "0692fdc03478c01f5b3390ddfd157377", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK\n\n3.- a) Als weitere Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur\nErgreifung der Beschwerde berechtigt ist, was von den Beschwerdegegnern bestritten\nwird. Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1\nStPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der\nBeschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen\nist. Eine blosse Reflexwirkung bzw. Fälle, in denen Personen nur faktisch und nicht in\neiner eigenen Rechtsposition oder nur mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen\nsind, vermögen eine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (BGE 140 IV 155 E.\n3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.\n2011, N 233 und 248; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2039 ff.; BSK\nStPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 21; vgl. auch Art. 105 Abs. 2\nStPO).\n\nSchützt ein Straftatbestand primär allgemeine, öffentliche Interessen, so gilt auch jene\nPerson als Geschädigte und damit unmittelbar in ihren Rechten betroffen, deren private\nInteressen materieller oder ideeller Natur durch die Straftat unmittelbar\n(mit-)beeinträchtigt wurden. Keine Geschädigtenqualität begründet demgegenüber eine\nlediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer\nElemente (wie z.B. eine Schadenersatzpflicht aus Vertrag oder Gesetz) eintritt (Guidon,\na.a.O., N 279 m.w.H.; vgl. auch BGE 129 IV 95 E. 3.1 m.w.H.). Bei Straftaten gegen\nkollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im\nAllgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene\nIndividualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als\nNebenzweck geschützt wird und der Straftatbestand in erster Linie dem Schutz\nkollektiver Rechtsgüter dient (BGer 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2; BGE 140\nIV 155 E. 3.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 N 21, N 46).\n\nb) Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner, weil\ndiese sich gemäss Art. 132 aBauG bzw. Art. 162 PBG strafbar gemacht hätten. Nach\nArt. 162 PBG, der seit 1. Oktober 2017 in Kraft ist, wird unter anderem mit Busse\nbestraft, wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten\noder Anlagen erstellt, verändert, abbricht oder nutzt (lit. a) oder wer ohne Bewilligung\nder zuständigen Behörden von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuflagen von Baubewilligungen verletzt (lit. b). Fast gleich lautete der bis 30.\nSeptember 2017 geltende Art. 132 aBauG. Bauvorschriften schützen hauptsächlich\nöffentliche Interessen, aber nicht nur. Sie können ausser der Allgemeinheit auch oder in\nerster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Namentlich kommt den Bestimmungen\nüber die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnützung des Bodens nach\nder Rechtsprechung auch eine nachbarschützende Funktion zu (vgl. BGer\n1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.3, 6B_925/ 2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3,\n6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5; Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl.\n2020, Art. 115 N 3; Oberholzer, a.a.O., N 543). Es stellt sich deshalb die Frage, wer\nTräger der durch die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Strafnormen\ngeschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter ist. Zu prüfen ist im\nEinzelnen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und ob die entsprechende\nNorm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide zusammen schützt. Für die\nBeschwerdelegitimation des Beschwerdeführers genügt deshalb eine Verletzung des\nbaurechtlichen Übertretungstatbestands allein nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass\neine vom Übertretungstatbestand erfasste Bauvorschrift verletzt wurde, die auch den\nNachbarn schützen soll.\n\nc) Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern im Wesentlichen vor, einen Teil\ndes Untergeschosses der Liegenschaft, und zwar ein bestehendes Wohnzimmer und\neinen dahinterliegenden Abstellraum, ohne Bewilligung umgebaut zu haben. Dadurch\nsei eine 2-Zimmer-Wohnung mit 35 m2 entstanden, welche vermietet werde. Eine\nsolche Nutzung des Untergeschosses sei nie bewilligt worden. Dadurch seien\nverschiedene Bestimmungen verletzt worden. So werde die maximal zulässige\nAusnützung überschritten (Art. 61 aBauG) und die Einliegerwohnung sei nicht mit\nArt. 24 des Baureglements der Gemeinde […] vereinbar, da sie ausschliesslich gegen\nNorden ausgerichtet sei. Zudem werde gegen Art. 15 BauR verstossen, weil es an\neinem zusätzlichen Autoabstellplatz mangle, und die Abgrabungsbestimmungen nach\nArt. 22 BauR seien nicht eingehalten worden. Schliesslich verursache die\nEinliegerwohnung übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB.\n\nd) Die Verletzung der genannten Bauvorschriften brachte der Beschwerdeführer auch\nim Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement vor. Letzteres bestätigte\nmit Entscheid 40/2022 vom 2. Mai 2022, dass das Bauvorhaben, eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}