{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-475-AK_2023-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11817&type=1563347022&cHash=9ead8e9ec05197834e49e88b69b9a3c0", "Checksum": "3cd7de9aa494c20129c5e304b26fdb7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.475-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:35:28", "Checksum": "0692fdc03478c01f5b3390ddfd157377", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.05.2023 AK.2022.475-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.475-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 06.07.2023\nEntscheiddatum: 10.05.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.05.2023\nArt. 382 StPO (SR 312.0), Art. 162 PBG (sGS 731.1) Beschwerdelegitimation\nbei Verletzung von Bauvorschriften. Bauvorschriften schützen hauptsächlich\nöffentliche Interessen, aber nicht nur. Sie können ausser der Allgemeinheit\nauch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Es ist im\nEinzelnen zu prüfen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und\nob die entsprechende Norm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide\nzusammen schützt.\n\nPräsident\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.__\n\ngegen\n\nB.___\n\nC.___\n\nBeschwerdegegner\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt St. Gallen, St. Leonard-Strasse 7, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinstellung\n\nSachverhalt\n\nA.- A.___ ist Eigentümer der Liegenschaft E.___ in […]. Am 2. November 2021 liess er\nbeim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen B.___ und C.___, die\nEigentümer der benachbarten Liegenschaft F.___, einreichen wegen Verletzung von\nBauvorschriften. Er wirft ihnen im Wesentlichen vor, das Untergeschoss der\nLiegenschaft ohne Bewilligung umgebaut zu haben. Dadurch sei eine 2-Zimmer-\nWohnung mit 35 m2 entstanden, welche vermietet werde. Eine solche Nutzung des\nUntergeschosses sei nie bewilligt worden.\n\nB.- Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte A.___ mit Parteimitteilung vom 8. März\n2022 die Einstellung des Verfahrens gegen B.___ und C.___ in Aussicht und räumte ihm\neine Frist von 10 Tagen für allfällige Beweisanträge ein. Innert mehrmals erstreckter\nFrist reichte er am 4. Mai 2022 eine Stellungnahme zur Parteimitteilung ein. Nach einem\npersonellen Wechsel in der Fallführung verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen am\n9. Mai 2022, dass A.____ im Verfahren […] keine Parteistellung zukomme. Dagegen\nerhob dieser am 20. Mai 2022 Beschwerde an die Anklagekammer, welche die\nVerfügung mit Entscheid AK.2022.193-AK vom 4. August 2022 aus formellen Gründen\n(Verletzung des rechtlichen Gehörs) aufhob und die Angelegenheit zu neuer Verfügung\nüber die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers an das Untersuchungsamt\nSt. Gallen zurückwies. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 gewährte das\nUntersuchungsamt St. Gallen A.___ die Parteistellung.\n\nC.- Am 15. November 2022 stellte das Untersuchungsamt St. Gallen das Strafverfahren\ngegen B.___ und C.___ mit jeweils separater Verfügung ein. Dagegen erhob der\nanwaltlich vertretene A.___ am 28. November 2022 jeweils Beschwerde an die\nAnklagekammer und beantragte, die angefochtenen Einstellungen seien vollumfänglich\naufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens\ngegen die beiden Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und\nBaugesetz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual seien die beiden\nBeschwerden zu vereinigen. Am 5. Dezember 2022 ging die fristgemäss bezahlte\nSicherheitsleistung für beide Verfahren (AK.2022.475-AK und AK.2022.476-AK) von je\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 1'000.– ein. Das Untersuchungsamt St. Gallen übermittelte der Anklagekammer am\n12. Dezember 2022 die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner liessen sich innert\nerstreckter Frist am 31. Januar 2023 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde beantragen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer innert\nerstreckter Frist am 20. Februar 2023, worauf sich die Beschwerdegegner am 6. März\n2023 ebenfalls nochmals vernehmen liessen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer\nam 31. März 2023 erneut eine Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus\nsachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Bestimmung kann im Rechtsmittelund damit auch im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (Art. 379\nStPO). Den Verfahren AK.2022.475-AK und AK.2022.476-AK liegt derselbe Sachverhalt\nzugrunde. Der Beschwerdeführer bezichtigt die Beschwerdegegner, dieselben\nstrafbaren Handlungen begangen zu haben. Zudem hängen die Beschwerden auch\ninhaltlich zusammen, weshalb die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen sind.\n\n2.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich ist die Anklagekammer als Kollegialgericht für die\nBeurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Sind ausschliesslich Übertretungen betroffen,\nist hingegen der Präsident der Anklagekammer als Verfahrensleiter zuständig (Art. 395\nlit. a StPO). Verfahrensgegenstand ist die Einstellung von Strafverfahren wegen\nVerletzung von Bauvorschriften gemäss Art. 132 des alten Baugesetzes (aBauG) und\nArt. 162 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1). Beide Bestimmungen sind\nÜbertretungstatbestände (vgl. Art. 103 StGB), weshalb die Entscheidzuständigkeit\nbeim Präsidenten der Anklagekammer liegt. Der Beschwerdeführer reichte die\nBeschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein.\nInsoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}