© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). 5. Das Gesuch um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10