b)Die Vorinstanz macht für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 300.– geltend. Da die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Ziff. 11 GKV nur dann eine Gebühr für Anträge erheben darf, wenn sich die Beschwerde nicht gegen einen eigenen Entscheid oder eine eigene Verfügung richtet. Da eine eigene Verfügung angefochten wurde, ist die beantragte Gebühr nicht zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegt. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird geschützt. 2. Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 9. August 2022 rechtswidrig war.