Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Entsprechend kann das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abgeschrieben werden.