© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne Ersatzperson für den abwesenden Inhaber durchgeführt werden kann und die Anwesenheit kein Gültigkeitserfordernis darstellt (BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Aufl., Art. 245 N 11). Somit war eine Durchführung in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. einer für ihn anwesenden Ersatzperson zulässig. 9.-Zusammenfassend ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu schützen und es ist festzustellen, dass der schriftliche Durchsuchungsbefehl vom 9. August 2022 rechtswidrig war.