8.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Durchsuchung heimlich durchgeführt worden sei. Damit sei das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 245 Abs. 2 StPO verletzt worden. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO besteht ein Recht und eine Pflicht des Inhabers des Hausrechts zur Präsenz während der Hausdurchsuchung. Ist der Inhaber abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. Der Gesetzeswortlaut ("nach Möglichkeit beizuziehen") deutet darauf hin, dass eine Hausdurchsuchung auch