So befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung von einem Mieterwechsel ausgehen musste. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zurecht vor, dass ein Mieterwechsel nicht zwangsmässig zu einem Schlosswechsel führe. Insgesamt kann damit nicht von einem dringenden Fall ausgegangen werden. Entsprechend hätte der Befehl schriftlich erfolgen müssen.