Von einer Dringlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn ohne sofortige Massnahme ein Beweisverlust droht (BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3). Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Durchsuchung (bzw. des Augenscheins) eine solche Dringlichkeit bestanden hätte, dass von einem schriftlichen Befehl aus Zeitgründen abgesehen werden musste. So befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung von einem Mieterwechsel ausgehen musste.