7.-Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass hier nicht von einem dringlichen Fall ausgegangen werden könne und die Anordnung der Durchsuchung (bzw. des Augenscheins) von vornherein schriftlich hätte erfolgen müssen. So spreche etwa gegen die Dringlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchsuchung (bzw. des Augenscheins) in Haft befunden habe. Es komme hinzu, dass die Vorinstanz selber ausführe, dass sich die Dringlichkeit "im Nachgang" gezeigt habe. Diese Wortwahl lege nahe, dass vorher keine Dringlichkeit bestanden habe.