193 Abs. 3 StPO). Das Betreten solcher nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten ist somit nur mit Einwilligung des Inhabers des Hausrechts oder mit einem Befehl möglich (BSK StPO-Bürgisser, 2. Aufl., Art. 193 N 7). b)Aus dem angefochtenen Befehl geht aufgrund der Kurzbegründung klar hervor, dass es vorliegend nicht um eine typische Hausdurchsuchung geht, sondern um die Abklärung, ob sichergestellte Schlüssel zu bestimmten Schlössern passen. Daran © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte