6.- a)Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass kein zulässiger Hausdurchsuchungszweck nach Art. 244 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. In ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führt die Vorinstanz dazu sinngemäss aus, dass es sich bei der angeordneten Durchsuchung um einen Augenschein nach Art. 193 StPO gehandelt habe, welcher aufgrund von Art. 193 Abs. 3 StPO nach den für die Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften erfolgt sei. Gemäss Art.