Die Dringlichkeit habe sich im Nachgang insbesondere mit Blick auf die Tatsache gezeigt, dass das vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer anlässlich der polizeilichen Vorsprache beim Vermieter anfangs Juli 2022 bereits geräumt gewesen sei. Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 15. September 2022 vernehmen. Da der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hatte, sich vor der Anklagekammer zur nachgeschobenen Begründung der Dringlichkeit zu äussern und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als schwerwiegend einzustufen ist, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden.