In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2022 schob die Vorinstanz sodann nach, dass die Durchsuchung dringlich gewesen sei. Sie führte aus, dass die einzelnen Zimmer von verschiedenen Mietern bewohnt würden, wobei die betreffenden Mietverhältnisse erfahrungsgemäss eine hohe Fluktuation aufwiesen. Die Hausdurchsuchung sei kurz vor Monatswechsel erfolgt, welcher oftmals mit einem Mieterwechsel einhergehe. Die Dringlichkeit habe sich im Nachgang insbesondere mit Blick auf die Tatsache gezeigt, dass das vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer anlässlich der polizeilichen Vorsprache beim Vermieter anfangs Juli 2022 bereits geräumt gewesen sei.