Aus welchem Grund er erst nachträglich schriftlich erging, erschliesst sich aus dem Text jedoch nicht. Die Vorinstanz weicht durch die nachträgliche schriftliche Anordnung der Durchsuchung vom Regelfall gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO ab. Entsprechend wäre zumindest kurz zu begründen gewesen, weshalb dies geschehen ist. Somit ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Diese ist jedoch deshalb nicht als schwer einzustufen, weil der Begründungsmangel nur einen kleinen Teil der Verfügung betrifft. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte