c)Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringlichen Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu begründen. Dasselbe gilt auch bei einem in einer Wohnung durchgeführten Augenschein (Art. 193 Abs. 3 StPO). Der angefochtene Durchsuchungsbefehl bezeichnet den Straftatbestand, die vorzunehmende Handlung und enthält eine Kurzbegründung. Sodann geht aus ihm hervor, dass er nachträglich erfolgte. Aus welchem Grund er erst nachträglich schriftlich erging, erschliesst sich aus dem Text jedoch nicht.