Hingegen soll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen der Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren abzuwägen und eine Heilung ist nur zulässig, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen oder eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BSK StPO-Vest/Horber, 2. Aufl., Art. 107 N 2 und N 6 m.w.H.).