107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, die Verfügung zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft ablegen und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne