5. a)Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Die Durchsuchung sei am 30. Juni 2022 mündlich angeordnet worden. Eine mündliche Anordnung sei nur in dringenden Fällen zulässig, andernfalls habe der Durchsuchungsbefehl schriftlich zu erfolgen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der im Nachgang erlassene schriftliche Befehl vom 9. August 2022 führe allerdings mit keinem Wort aus, weshalb Dringlichkeit bestanden habe.