4.-Die Vorinstanz begründet den Durchsuchungsbefehl damit, dass am 24. Juni 2022 eine Wohnung an der […]strasse […] in X.___ durchsucht worden sei. Im vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer seien diverse Werkzeugutensilien sowie mehrere Gegenstände, bei welchen es sich teilweise um mutmassliches Deliktsgut handeln dürfte, vorgefunden worden. Anlässlich der polizeilichen Festnahme des Beschwerdeführers habe in dessen Hosensack ein Schlüsselbund sichergestellt werden können. Zur Sachverhaltsabklärung, namentlich zwecks Abgleichs der am Schlüsselbund hängenden Schlüssel mit den Zimmern der von der Hausdurchsuchung betroffenen Wohnung, sei eine Begehung der Wohnung notwendig.