Es wurden weder Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt noch ein Entsiegelungsverfahren eingeleitet, weshalb keine zeitnahe Beurteilung der Durchsuchung erfolgt, falls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Entsprechend ist in dieser Konstellation ausnahmsweise kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass einzig noch ein Interesse an der Feststellung der Recht- bzw. Unrechtmässigkeit der Durchsuchung besteht. Namentlich vermöchte die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls nichts an der bereits erfolgten Durchsuchung zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob diese rechtmässig war oder nicht.