b)Die Durchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers war am 30. Juni 2022 abgeschlossen. Die Verfahrenshandlung kann damit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht mehr korrigiert werden. Damit fehlt es der Beschwerde an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Davon kann aber abgesehen werden, weil EMRK-Ansprüche (insbesondere Art. 13 EMRK) tangiert sind. Es wurden weder Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt noch ein Entsiegelungsverfahren eingeleitet, weshalb keine zeitnahe Beurteilung der Durchsuchung erfolgt, falls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.