Von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichend öffentliches Interesse bestehen würde. Ebenfalls davon abgesehen werden kann in Fällen, in welchen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Oberholzer, a.a.O., N 2055).