Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 233, 244; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 1403, 2052 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bei abgeschlossener Hausdurchsuchung grundsätzlich verneint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein Entsiegelungsverfahren stattfindet, da dann vorfrageweise auch die